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Verschiedene Arten von Videotheken sind unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen und Einschränkungen unterworfen - ein Überblick: Bei der Vermietung oder dem Vertrieb von Datenträgern (z.B. DVD, CDs, CD-ROMs, Videos) mit Spielfilmen oder Games in Videotheken gilt die allgemeine Lieferbeschränkung, d.h. "Datenträger mit Altersschildern dürfen nur an solche Personen ausgehändigt werden, die bereits das jeweilige Lebensalter vollendet haben.

Im Zweifelsfall muss das Team einer Video-Filiale das Lebensalter der Gäste überprüfen.

Das Ausstellen von Filmen und Spielen, die in der Videobibliothek und in ihren Auslagen angeboten werden, ist bei jungen Leuten verboten, d.h. "dass gewalt- und pornographieverherrlichende Bücher nicht im Handel erhältlich sein dürfen, wenn sie Kindern und Jugendlichen den Zugang zur Videobibliothek ermöglichen (sog. "Familienvideobibliothek"). Wenn jedoch der Videoladenbetreiber sicherstellt, dass nur die Erwachsenen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten der Filiale haben, dürfen sich auch für junge Menschen schwierige Inhalte im Verkaufsregal befinden (jedoch nicht im sichtbaren Schaufensterbereich oder Eingangsbereich).

Außerdem müssen die Videothekenbetreiber dafür sorgen, dass nur solche Spielfilme und Games ausgeliehen oder vertrieben werden, deren Altersangabe dem Lebensalter des betreffenden Käufers entsprich. Zudem dürfen öffentlich einsehbare Maschinen nur solche Spielfilme und Partien verkaufen, die den Altersindikator "Ab dem sechzehnten Lebensjahr" haben. Wenn sie auch für Jugendliche oder solche ohne Jugendgenehmigung indexierte und ernsthaft schädliche Inhalte bereitstellen, müssen ihre Orte besonderen Ansprüchen genügen.

Dadurch muss gewährleistet sein, dass weder Kindern noch jungen Menschen der Zutritt zu diesen Räumen ermöglicht wird. Verschiedene Arten von Videotheken sind unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen und Einschränkungen unterworfen - ein Überblick: Betreibern von Familien-Videotheken mit Mitarbeitern steht es frei, alle Spielfilme und Partien mit und ohne Altersschild anzubieten. Sie dürfen jedoch nur dann Beiträge an Minderjährige einreichen, wenn der jeweilige Altersindikator auf dem Spielfilm auch dem Lebensalter der Minderjährigen und jungen Menschen entspre-chen.

In Zweifelsfällen muss das Lebensalter der Gäste überprüft werden. Geeignet ist jeder Beweis, der das Lebensalter eindeutig nachweisen kann ( "Studentenausweis, Identitätskarte, etc.). Indexierte, für junge Menschen schädliche Datenträger dürfen für junge Menschen nicht zur Verfügung gestellt, bereitgestellt oder erschlossen werden. Auch dürfen sie nicht an einem für Minderjährige erreichbaren oder sichtbaren Platz gezeigt, präsentiert oder erschlossen werden.

Betreibern einer für Kleinkinder und junge Leute nicht zugänglichen Videoanlage ist es erlaubt, alle Spielfilme und Partien mit einem offiziellen Altersschild anzubieten. Gleiches trifft auf indexierte und unmarkierte Erzeugnisse zu. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass weder Kindern noch Jugendlichen der Zutritt zur Video-Station verwehrt wird. In Zweifelsfällen sind Videoladenbetreiber und ihre Mitarbeiter dazu angehalten, das Lebensalter ihrer Kundschaft zu überprüfen.

In den Verkaufsautomaten dürfen nur solche Videos und Games angeboten werden, die den Altersindikator "Freigegeben ab 16 Jahren" haben. Sie dürfen keine Erzeugnisse mit dem Label "No youth approval" oder Erzeugnisse ohne Altersetikett einführen. Diese müssen dafür sorgen, dass Kindern und Jugendlichen nur solche Spielfilme und Partien ausgeliehen werden können, auf die sie gemäß der Altersangabe Anspruch haben.

Betreibern einer Erwachsenen-Videothek steht es frei, alle Spielfilme und Partien in den Maschinen anzubieten. Dies betrifft sowohl indexierte Datenträger als auch Datenträger mit und ohne offiziellen Altersangaben. Dabei ist darauf zu achten, dass Kindern und Jugendlichen kein Eintritt in die Videobibliothek gewährt wird. In diesem Falle muss der Videoladenbetreiber zwei unabhängige Geschäfte mit jeweils eigenem Anschluss von einem Bereich des ÖPNV aus betreib.

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