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Videorent
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I ZR 70/84 - BGH, 12.06.1986 - VIDEOVERLEIH
Video-Rent " NJW 1987, 438-439 (Volltext mit offiziellem LS) "Video-Rent" NJW-RR 1987, 227 (offizielle Richtlinie) "Video-Rent" Gegenstand: Offizielle Richtlinie: Die Kennzeichnung VIDEO-RENT gilt nicht als Firmenname für ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen für die Konsumelektronik einschließlich Videogeräten und -kassetten umfasst. nicht unterscheidungskräftig: Die Entscheidung der Zehnten Handelskammer des Landgerichtes Stuttgart vom 21. Mai 1983 wird hinsichtlich der Beschwerde der Angeklagten hinsichtlich der Kosten und soweit sie zum Schaden der Angeklagten erfolgt ist, geändert.
Der Rechtsbehelf der Antragstellerin wird abgewiesen. Der Kläger hat die Rechtsstreitkosten zu übernehmen. Der Kläger besitzt die VIDEO-RENT Fernseh- und Videoleasing Gesellschaft mbH, unter der er aufgezeichnete und nicht aufgezeichnete Video-Kassetten verleast und vertreib. Movie-Rent, ein mit ihm verbundener Betrieb, verleiht auf seinem Gelände aufgezeichnete Filmmaterial.
Der Kläger nahm seine Tätigkeit am 16. Dezember 1980 auf und wurde am 28. Dezember 1980 in das Firmenbuch des Bezirksgerichts Waadt eintragen. Das Unternehmen plant, weitere Geschäfte zu öffnen und prüft die Übertragung seiner Rechte am Namen VIDEO-RENT und seines Know-hows durch Franchisevereinbarungen auf Unternehmen in ganz Deutschland, damit diese in der gleichen Art und Weise wie der Bewerber kommerziell agieren können.
Der Antragsgegner wurde am 16. April 1982 in das Firmenbuch H. unter der Firmierung Videorent G.-G. und am 17. April 1982 nach der Verlegung des Firmensitzes in das Firmenbuch G.-G. eintragen. In einem Zeitungsinserat vom 28. 8. 1982 wurde die Eröffnung einer neuen Filiale in S. unter dem Namen "Video Rent" angekündigt, in der sie Tonbänder ausleiht.
Der Kläger betrachtet die Benutzung des Namens Videorent durch den Beklagten als eine Beeinträchtigung seines Rechts auf den Namen VIDEO-RENT und fordert den Beklagten auf einstweilige Verfügung, Kündigung des Unternehmens, Auskunft über den Anwendungsbereich des Namens Videorent im Geschäftsverkehr mit Unterhaltungselektronikgeräten seit dem 28. 9. 1982 und auf Schadenersatz.
Zum Teil bestätigte das LG die Klageschrift und ordnete an, das Wortzeichen "Videorent" allein in seinem Firmennamen in S. ohne klaren Hinweis auf den Namen der Beschwerdeführerin nicht zu benutzen; in diesem Zusammenhang ordnete es auch Informationen über die Benutzung dieses Namens seit dem 27. 9. 1982 und Schadensersatz an.
Der Berufungsgerichtshof hat die Beschwerde der Angeklagten abgewiesen. Sie hat der Beschwerde der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit zugestimmt. Der Antragsteller verlangt die Ablehnung der Beschwerde. Der Kläger genießt sowohl für seinen vollständigen Firmennamen als auch für die Firmenkomponente VIDEO-RENT Rechtsschutz gemäß §§ 12 BGB, 16 UWG. Ihr Firmenname ist aufgrund des Elements VIDEO-RENT unverwechselbar, da die Massen der maßgeblichen Öffentlichkeit ihn nicht als beschreibenden Hinweis ansahen.
Auch für den Begriff Videorent bestand keine Notwendigkeit, sich frei zu halten, da es keinen Grund gab, die englische Ausdrucksweise in der englischen Fassung zu propagieren, und da genügend deutschsprachige Ausdrucksformen zur Auswahl standen. Der Begriff "Videorent" hat auch deshalb nicht an Unverwechselbarkeit eingebüßt, weil sechs weitere Firmen des Landes ihn in ihr Geschäft integriert haben.
Da der Unternehmensbestandteil VIDEO-RENT keine Reputation zugunsten des Klägers erworben hat, geht der Rechtsschutz nach 12 BGB und 16 UWG davon aus, dass es sich um einen unverwechselbaren Namen handele. Der Begriff "VIDEO-RENT" sei hinreichend unterscheidungskräftig, da sein Element "RENT" nicht zur gemeinsamen Sprache gehöre und das englischsprachige Ausdruck "rent" nicht so bekannt sei, dass es als beschreibender Hinweis aufgefasst werde.
Der Begriff "Video" und "Miete" ist an sich nicht unterscheidbar. Der Begriff "Video" ist - wie auch das Oberlandesgericht annimmt - eine deskriptive Aussage und zählt nun zur deutschsprachigen Sprache. Ebenso wird das Stichwort "Miete" auch als beschreibender Hinweis aufgefasst. Der Umstand, dass sie nicht zur umgangssprachlichen Sprache Deutsch gehöre, verhindere dies nicht, da sie von den maßgeblichen Verkehrsteilnehmern dennoch als beschreibender Hinweis wahrgenommen werden könne.
Dies setzt nicht, wie das Oberlandesgericht meint, eine umfassende Kenntnisse der exakten Bedeutungen dieses Begriffs in der englischsprachigen Welt voraus; denn die Benutzung dieses Begriffs im deutschsprachigen Wirtschaftsleben kann bereits zu der Vermutung führen, dass es sich dabei um Miete oder Leasing handelt. Dies ist nach der Verteilung des Begriffs "Miete" in der heimischen Wirtschaftssprache - besonders in Verbindung mit hervorgehobenen Abkürzungen - anzunehmen, da er in diesem Sinn häufig benutzt wird.
Nach der unbestrittenen Klageschrift der Angeklagten wird beispielsweise seit einiger Zeit vor allem die Vermietung von Motorfahrzeugen mit der weltweit gebräuchlichen Formulierung "rent a car" offeriert. Dementsprechend sollte sich das Stichwort "Miete" bei "interRent" auf die Vermietung von Autos beziehen. Die Verleihkassetten werden in der hier betrachteten Sparte mit dem dazugehörigen Werbeslogan "rent a movie" beworben.
Zusätzlich werden die Marken "Colorent" und "telerent" für den Fernsehverleih genutzt, wovon sich die Schreibweise "rent" auf den Verleih bezieht. Im geschäftlichen Bereich wird der Ausdruck "Miete" für die Vermietung oder Verpachtung gleich doppelt gebraucht; zusätzlich zum eigenen Namen verleiht VIDEO-RENT Video-Kassetten, die von einem verbundenen Unter-nehmen unter dem Namen Film-Miete aufgenommen wurden.
Auch die Kombination der Worte "VIDEO" und "RENT" hat keine ausreichende Kennzeichnungskraft als Handelsname für ein Unternehmen, das Unterhaltungselektronikgeräte, einschließlich Videoausrüstung und -kassetten, umfasst. Dies ist im konkreten Falle jedoch nicht anzunehmen; die Kombination der Worte führt nur zu einem in der jeweiligen Landessprache üblichen deskriptiven Inhalt. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die von dieser Wortkombination betroffenen Transaktionen zu benennen, da die deutschsprachige Bevölkerung die englische Wortwahl im Bereich der Consumer Electronics gewohnt ist.
Dass der Ausdruck "Videoverleih" von Fachleuten als kostenlose Benennung angesehen wird, beweist auch die Tatsache, dass in Deutschland neben der Angeklagten auch andere Firmen ihn in ihre geschäftliche Benennung miteinbezogen haben. Das Oberlandesgericht entschied zu Unrecht, dass der Ausdruck "Videorent" nicht ungeschützt bleiben müsse, da er der britischen Landessprache entlehnt sei.
Die Notwendigkeit, die deutsche Sprachfreiheit zu erhalten, ist keine Frage der Sauberkeit, sondern der eigentlichen Entwicklung der Sprachen. Danach kann eine Person, deren Rechte durch die unberechtigte Nutzung eines Unternehmens durch eine andere Person beeinträchtigt werden, den Verzicht auf die Nutzung des Unternehmens fordern. Die Beklagte habe gegen 30 Abs. 1 und 3 HGB verstoßen, weil sie sich unter ihrer verwechselbaren Gesellschaft in S. etabliert habe, ohne sich von der dort registrierten Gesellschaft der klagenden Partei klar zu abgrenzen.
Mit der Pflicht nach 30 HGB, eine Gesellschaft zu führen, die sich von den am gleichen Standort registrierten Gesellschaften klar abhebt, soll eine Verwechselungsgefahr vermieden werden. Er interveniert daher nur dann nach Bedeutung und Zweckbestimmung, wenn die Konformität im Firmennamen eine gewisse Unklarheit rechtfertigen kann.
Dies ist bei dem Ausdruck "Videoverleih" nicht der Fall, denn dieser wird - wie erläutert - noch nicht als Firmenname, sondern als Bezeichnung für den Geschäftszweck aufgefasst. Aus der konsequenten Nutzung dieses Begriffs ergibt sich also noch kein einheitlicher Betrieb, sondern nur das gleiche Geschäftsobjekt.